• Krankenkasse
  • Aufbau
  • Versicherungsmodelle der Grundversicherung nach KVG
  • Kostenaufteiligung der Grundversicherung
  • Vorgehen bei Kündigung
  • Sonstiges
  • Sparmöglichkeiten
  • Prämienverbilligung

Krankenkasse


Ein Vergleich der Krankenkassen lohnt sich


Ein Vergleich der Krankenkasse zu Alternativangeboten kann je nach Versicherungsanbieter zum Teil einen enormen Unterschied bedeuten. Meist wird jedoch lediglich eine einseitige Betrachtung vorgenommen, was unter Umständen zur Unzufriedenheit im Bezug auf die eigene Kasse führen kann.

Als professionelle Berater bei einem Vergleich der Krankenkassen empfehlen wir daher stets die Leistung in Relation zum Entgelt zu setzen, das daraus resultierende Ergebnis wirft einen objektiven Blick auf Angebote der zahlreichen Dienstleister. Gerne stehen wir Ihnen deshalb bei einem erfolgreichen Vergleich der Krankenkassen zur Seite, um letztendlich nicht nur bares Geld zu sparen, sondern Ihnen im gleichen Zug eine optimale Abdeckung der Versicherungsleistungen zu garantieren. Für ein persönliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Aufbau

Versicherungsmodelle der Grundversicherung nach KVG

Kostenaufteiligung der Grundversicherung

Vorgehen bei Kündigung

Sonstiges

Sparmöglichkeiten

Prämienverbilligung

Aufbau


Wir unterscheiden

Grundversicherung nach KVG

Soziale Versicherung d.h. darf keinen Gewinn erzielen

Obligatorisch nach Gesetz für alle in Schweiz Wohnhaften

Keine Risikoprüfung der Krankenversicherer darf niemanden

zurückweisen und auch keine Vorbehalte machen

Prämien Die Prämien hängen von der Altersgruppe (0-18, 19-25 und 26-…) und dem Wohnort ab

Prämienerhöhung Die Prämien steigen oder sinken jährlich. Der Bundesrat kann die Prämien der Grundversicherung aller Versicherer verbindlich anpassen

Muss min 10% max. 20% Reserven haben

Muss keine Reserven haben
Grundversicherung nach KVG

Soziale Versicherung d.h. darf keinen Gewinn erzielen

Obligatorisch nach Gesetz für alle in Schweiz Wohnhaften

Keine Risikoprüfung der Krankenversicherer darf niemanden

zurückweisen und auch keine Vorbehalte machen

Prämien Die Prämien hängen von der Altersgruppe (0-18, 19-25 und 26-…) und dem Wohnort ab

Prämienerhöhung Die Prämien steigen oder sinken jährlich. Der Bundesrat kann die Prämien der Grundversicherung aller Versicherer verbindlich anpassen

Muss min 10% max. 20% Reserven haben

Muss keine Reserven haben

Versicherungsleistung

Grundversicherung nach KVG

Die Leistungen der Grundversicherung sind durch das KVG (Krankenversicherungsgesetz) und seineVerordnungen genau festgelegt. Darum sind diese Leistungen bei allen Krankenversicherungen genau gleich (wenn auch nicht genau gleich teuer!)

Arztkosten
1. Franchise
2. 10% Selbstbehalt max. 700 CHF


Medikamente (Nur Kassenpflichtige Medis)

Notfall-Behandlungen im Ausland

Unfall (Falls Unfall bei Arbeitgeber, wird die Franchise nicht belastet)

Mutterschaft (Belastet die Franchise nicht)

Mutterschaft (Belastet die Franchise nicht)

Kinder bis 18 Jahre CHF 180.- p.a.
Zusatzversicherung nach VVG

Die Zusatzversicherungen unterscheiden sich von Krankenversicherung zu Krankenversicherunga: Die Leistungen sind verschieden; und die Prämien sind abgestuft nach Alter, Geschlecht und Wohnort

Alternative ambulante Behandlungen Von nichtärztlichen Therapeuten, Chineselogie, Naturheilpraktiker

Fitness

Kapital bei Tod oder Invalidität

Auslandversicherung

Zahnversicherung, Zahnspange

Brille, Kontaktlinsen

Hilfsmittel

Transport, Such, Rettung

Nichtpflicht Medikamente

Versicherungsmodelle der Grundversicherung nach KVG


Definition

Alternative Versicherungsmodelle (AVM) der obligatorischen Grundversicherung BASIS bedeuten: eine günstigere Variante zur Standartdeckung. Der Kunde hat Anrecht auf die gleichen Leistungen, jedoch verpflichtet er sich vor Behandlungsbeginn, sich an bestimmte sogenannte Gatekeeper (Hausarzt, Telefon, etc.) zu wenden

Hausarztmodel

Der Kunde muss sich zuerst von seinem Hausarzt behandeln lassen, den er ausgewählt hat.

Telemedizin

Der Kunde muss vor dem Arztbesuch eine Gratishotline anrufen und mitteilen dass Sie zum Arzt gehen.

HMO

Der Kunde muss sich von der HMO Zentrale behandeln lassen, die er bei seiner Krankenkasse angegeben hat, identisch zum Hausarztmodell.

Modelle

Modelle ersparnis Freie Arztwahl (Traditionell)

Hausarzt-Modell Jeder Arzt

Ärzte die in der Liste der Versicherers eingetragen ist

Telefon-Modell

HMO

Wählbare Franchisen

-

-
Ersparnis

-

10%

12-20%

15%

20%

300 500

1000 1500

2000 2500

Kostenaufteiligung der Grundversicherung


Der Kunde beteiligt sich an den medizinischen Kosten und Spitalkosten in Form von:


– seiner gewählten Franchise
– einem Selbstbehalt von 10% max. 700.- CHF pro Jahr

Gewählte Franchise - 300. -CHF
10% Selbstbehalt - 230. -CHF
Totalbetrag zu Lasten von Frau Arnold - 530. -CHF
Betrag zu Lasten Versicherung - 2070. -CHF

Bei der nächsten Rechnung bezahlt Frau Arnold nur noch 10% Selbstbehalt
jedoch bis die Grenze von 700.- CHF pro Jahr erreicht worden ist

KURZ ERKLÄRT:

Der Kunde Bezahlt jährlihch maximal seine franchise + 700.- CHF selbstbehalt

Vorgehen bei Kündigung

Die Versicherer teilen in der Regel zwischen September und Oktober die neuen Prämien für das nächste Jahr mit

Grundversicherung nach KVG

Bei einer Prämienerhöhung:

Die Grundversicherung hat bei allen Versicherer eine Kündigungsfrist von 1 Monat auf Ende Jahr

Das Kündigungsschreiben muss am 30 November beim Versicherer eingetroffen sein (am besten eingeschrieben)

Bei einer unveränderten Prämie:

Die Grundversicherung hat bei allen Versicherer eine Kündigungsfrist von 1 Monat auf Ende Jahr

Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der neue Versicherer dem früheren mitgeteilt hat, dass er den Kunden Aufgenommen hat

Zusatzversicherung nach VVG

Bei einer Prämienerhöhung:

Bei einer Preisänderung der VVG, hat der Kunde einen Kündigungsfrist von 1 Monatauf Ende Jahr

Achtung: Falls der Rabatt bei einer Zusatzversicherung ausfällt, ist das keine Prämienveränderung

Bei einer unveränderten Prämie: In diesem Fall gelten die AVB`s des Versicherers. Kündigungsfrist je nach Versicherer zwischen 3 – 6 Monate auf Ende Jahr

Falls die Kündigungsfrist der VVG`s abgelaufen ist, muss die Kündigung der alten Versicherung auf das nächst möglichem Datum verschoben werden.

Splitting - Dies bedeutet dass, die Grundversicherung ab Januar 2012 läuft und die Zusätze folgen dann ab Januar 2013



Falls der Kunde offene Zahlungen oder sogar Betreibungen beim aktuellen Versicherer hat, wird er keinen Versicherungswechsel vornehmen können, solange diese Zahlungen nicht beglichen sind!

Sonstiges

Unfallversicherung

Wer mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem einzelnen Arbeitsgeber angestellt ist, wird von diesem automatisch gegen Betriebs –und Nichtbetriebsunfall versichert (BU und NBU)und kann die Grundversicherung KVG ohne Unfall abschliessen. Dies führt je nach Krankenkasse zu einem Prämienrabatt bis zu 10%. Sobald der Kunde nicht mehr durch den Arbeitgeber oder RAV gegen Unfall versichert ist, muss der Kunde dies seiner Krankenkasse melden. Die Unfalldeckung nach KVG tritt dann wieder in Kraft. Die UVG-Versicherung deckt die Heilungskosten sowohl bei Berufs- als auch bei Nichtberufsunfällen, d.h. bei Unfällen in der Freizeit. ...während des Militärdienstes Versicherte, die an mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen Militärdienst leisten, können die Grundversicherung gegen einen entsprechenden Nachweis während der Dienstzeit sistieren. Der Nachweis muss nach dem Dienst bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die Versicherten erhalten dann eine Rückerstattung.

Sparmöglichkeiten

Profitieren in der Grundversicherung

TIPP 1: Diverse Krankenkassen bieten verschiedene Sparmodelle an

Vor allem in städtischen Regionen wird häufig das HMO-Modell angeboten. Mit diesem Modell können Sie bis zu 25% sparen. Andere alternative Versicherungsmodelle sind das Hausarzt-, das Telmed-Modell und andere Modelle. Klären Sie ab, ob Ihre Krankenkasse eines dieser Versicherungsmodelle in Ihrer Region anbietet.

TIPP 2: Wahlfranchisen

Wer eine höhere Franchise wählt, beteiligt sich stärker an den Kosten bei Krankheit und/oder Unfall. Andererseits können so aber auch substanzielle Prämieneinsparungen realisiert werden. Den Krankenkassen steht es frei, folgende Franchisen zur Verfügung zu stellen:
Erwachsene: CHF 300, 500, 1000, 1500, 2000, 2500
Kinder: CHF 0, 100, 200, 300, 400, 500, 600
Bevor man sich für eine höhere Franchise entscheidet, sollte man sich der finanziellen Risiken im Fall einer schweren Krankheit bewusst sein. Der optimierte F ranchisenrechner hilft Ihnen bei dieser Entscheidung.

TIPP 3: Haben Sie gewusst, dass Sie gemäss KVG (Krankenversicherungsgesetz) die Grundversicherung bei einer anderen Krankenkasse abschliessen können als die Zusatzversicherungen?

Die Leistungen für die Grundversicherung sind klar definiert und bei jeder Krankenkasse gleich. Es gibt folglich wenig Gründe, weshalb man für die Grundversicherung nicht zur billigsten Krankenkasse wechseln sollte. Jede Krankenkasse muss Sie als Mitglied in die Grundversicherung aufnehmen. Die Dienstleistungsqualität der Krankenkassen widerspiegelt sich in den angezeigten Comparis-Points. Diese kommen aufgrund der jährlich bei den Versicherten durchgeführten Umfrage zustande.

TIPP 4: Die Spitaldeckung kann auf den Wohnkanton beschränkt werden, d.h. auf die Grundversicherung nach KVG

Besonders für die Einwohner grosser Kantone mit einem entsprechend grossen und umfassenden medizinischen Dienstleistungsangebot kann sich diese Einschränkung lohnen. Kommt es zu einer Notfallbehandlung ausserhalb des Wohnkantons, werden die Spitaltaxen von der Kasse übernommen. Übrigens: Die Grundversicherung reicht als Deckungsvariante allgemeiner Klasse weltweit (Ausnahme in folgenden Ländern möglich: USA, Kanada, Australien, Japan), denn bei notfallmässigen Behandlungen im Ausland ist maximal der doppelte Betrag gedeckt, den die gleiche Behandlung in der Schweiz gekostet hätte.

TIPP 5: Die Krankenversicherung ohne Unfalldeckung abschliessen und Prämien sparen.

Wer mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem einzelnen Arbeitgeber angestellt ist, wird von diesem automatisch gegen Unfall versichert (UVG-versichert) und kann die Krankenversicherung bedenkenlos ohne Unfalldeckung abschliessen. Dies führt je nach Krankenkasse zu einem Prämienrabatt von bis zu 10%. Sobald Sie nicht mehr durch den Arbeitgeber gegen Unfall versichert sind, müssen Sie dies Ihrer Krankenkasse melden. Die Unfalldeckung nach KVG tritt dann in Kraft, was eine Prämienerhöhung zur Folge hat. Die UVG-Versicherung deckt die Heilungskosten sowohl bei Berufs- als auch bei Nichtberufsunfällen, d.h. bei Unfällen in der Freizeit. Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist von der SUVA gegen Unfall versichert. Übrigens: Die Unfall-Versicherung nach UVG bietet einen weitaus besseren Schutz als die Unfall-Versicherung nach KVG. Die UVG-Versicherten müssen sich weder mit einer Franchise noch mit einem Selbstbehalt an den Heilungskosten beteiligen. Ausserdem sieht das UVG bei schlimmen Unfällen weitere Leistungen wie Taggelder, Renten oder Entschädigungen vor.

TIPP 6: Die Grundversicherung während des Militärdienstes sistieren

Versicherte, die an mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen Militärdienst leisten, können die Grundversicherung gegen einen entsprechenden Nachweis während der Dienstzeit sistieren. Der Nachweis muss nach dem Dienst bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die Versicherten erhalten dann eine Prämienrückerstattung.

Prämienverbilligung

Profitieren in der Grundversicherung

Versicherte, deren steuerbares jährliches Einkommen eine bestimmte Höhe nicht übersteigt (je nach Kanton und Zivilstand verschieden), haben Anspruch auf eine Verbilligung ihrer Krankenkassen-Prämien (individuelle Prämienverbilligung/IPV)

Kanton Adresse Telefon Fax Internet / E-Mail
AG SVA Aargau Prämienverbilligung Kyburgerstrasse 15 5001 Aarau 062 836 81 81 062 836 83 99 Internet
AL Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I. Rh. AI Poststrasse 9 9050 Appenzell 071 788 18 30 071 788 18 40 E-mail Internet
AR Ausgleichskasse des Kantons Appenzell AR Kasernenstrasse 4 Postfach 9102 Herisau 2 071 354 51 51 071 354 51 52 E-mail Internet
BE Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium Forelstrasse 1 3072 Ostermundigen 0844 800 884 031 633 77 01 E-mail Internet
BL Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft Hauptstrasse 34 Postfach 4102 Binningen 1 071 354 51 51 071 354 51 52 E-mail Internet
BS Ausgleichskasse des Kantons Freiburg Abteilung Prämienverbilligung Postfach 1, Impasse de la Colline 1762 Givisiez 026 305 52 52 026 305 52 62 E-mail Internet
GE Service de l'assurance-maladie Route de Frontenex 62 1207 Genève 022 546 19 00 022 546 19 19 E-mail Internet
GL Kantonale Ausgleichskasse Glarus Burgstr. 6 8750 Glarus 055 648 11 11 055 648 11 99 E-mail Internet
GR Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Ottostrasse 24 7000 Chur 081 257 41 11 081 257 42 22 E-mail Internet
JU Caisse de compensation du canton du Jura Rue Bel-Air 3 Case postale 368 2350 Saignelégier 032 952 11 11 032 952 11 01 E-mail Internet
LU Ausgleichskasse Luzern Würzenbachstrasse 8 Postfach 6000 Luzern 15 041 375 05 05 041 375 05 00 Internet
NE Service de l'assurance-maladie Case postale 716 Espace de l'Europe 2 2002 Neuchâtel 032 889 66 30 032 889 60 92 E-mail Internet
NW Ausgleichskasse Nidwalden Stansstaderstrasse 54 6371 Stans 041 618 51 00 041 618 51 01 E-mail Internet
OW Kantonale Steuerverwaltung St. Antonistrasse 4 ostfach 1564 6060 Sarnen 041 666 62 22 - E-mail Internet
SG SVA St. Gallen Brauerstrasse 54 9016 St. Gallen 071 282 66 33 071 282 69 10 E-mail Internet
SH Sozialversicherungsamt Schaffhausen Oberstadt 9 8200 Schaffhausen 052 632 61 11 052 632 61 99 E-mail Internet
SO Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Postfach 116 4501 Solothurn 032 686 22 00 - E-mail Internet
SZ Ausgleichskasse Schwyz Abteilung übertragbare Aufgaben Rubiswilstrasse 8 Postfach 53 6431 Schwyz 041 819 04 25 041 819 05 25 Internet
TG Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau St. Gallerstr. 13 Postfach 8501 Frauenfeld 052 724 71 71 052 724 72 72 Internet
TI Ufficio dell'assicurazione malattia Via Ghiringhelli 15a 6500 Bellinzona 091 821 91 11 091 821 92 99 E-mail Internet
UR Ausgleichskasse Uri, IV-Stelle Uri Dätwylerstr.11 Postfach 11 6460 Altdorf 041 874 50 10 041 874 50 15 E-mail Internet
VD Organe cantonal de contrôle de l'assurance- maladie et accidents Ch. de Mornex 40 1014 Lausanne 021 557 47 47 021 557 47 50 E-mail Internet
VS Ausgleichskasse des Kantons Wallis Abteilung Zulagen Av. Pratifori 22 1950 Sion 027 324 91 11 027 324 91 12 E-mail Internet
ZG Ausgleichskasse Zug Baarerstrasse 11 Postfach 4032 6304 Zug 041 560 47 00 041 560 47 47 Internet
ZH Kontaktstelle für die Landgemeinden: Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich Röntgenstrasse 17 Postfach 8087 Zürich 044 448 50 00 041 560 47 47 E-mail Internet
- Kontaktstelle für die Stadt Zürich: Städtische Gesundheitsdienste Walchestrasse 31 8021 Zürich 044 412 11 11 044 412 23 93 E-mail Internet