Ein Vergleich der Krankenkasse zu Alternativangeboten kann je nach Versicherungsanbieter zum Teil einen enormen Unterschied
bedeuten. Meist wird jedoch lediglich eine einseitige Betrachtung vorgenommen, was unter Umständen zur Unzufriedenheit
im Bezug auf die eigene Kasse führen kann.
Als professionelle Berater bei einem Vergleich
der Krankenkassen empfehlen wir daher stets die Leistung in Relation zum Entgelt zu setzen, das daraus resultierende
Ergebnis wirft einen objektiven Blick auf Angebote der zahlreichen Dienstleister. Gerne stehen wir Ihnen deshalb
bei einem erfolgreichen Vergleich der Krankenkassen zur Seite, um letztendlich nicht nur bares Geld zu sparen,
sondern Ihnen im gleichen Zug eine optimale Abdeckung der Versicherungsleistungen zu garantieren. Für ein persönliches
Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Alternative Versicherungsmodelle (AVM) der obligatorischen Grundversicherung BASIS bedeuten: eine günstigere Variante zur Standartdeckung. Der Kunde hat Anrecht auf die gleichen Leistungen, jedoch verpflichtet er sich vor Behandlungsbeginn, sich an bestimmte sogenannte Gatekeeper (Hausarzt, Telefon, etc.) zu wenden
Der Kunde muss sich zuerst von seinem Hausarzt behandeln lassen, den er ausgewählt hat.
Der Kunde muss vor dem Arztbesuch eine Gratishotline anrufen und mitteilen dass Sie zum Arzt gehen.
Der Kunde muss sich von der HMO Zentrale behandeln lassen, die er bei seiner Krankenkasse angegeben hat, identisch zum Hausarztmodell.
– seiner gewählten Franchise
– einem Selbstbehalt von 10% max. 700.- CHF pro Jahr
Gewählte Franchise - 300. -CHF
10% Selbstbehalt - 230. -CHF
Totalbetrag zu Lasten von Frau
Arnold - 530. -CHF
Betrag zu Lasten Versicherung - 2070. -CHF
Bei der nächsten Rechnung bezahlt Frau Arnold nur noch 10% Selbstbehalt
jedoch bis die Grenze von 700.-
CHF pro Jahr erreicht worden ist
Der Kunde Bezahlt jährlihch maximal seine franchise + 700.- CHF selbstbehalt
Die Versicherer teilen in der Regel zwischen September und Oktober die neuen Prämien für das nächste Jahr mit
Falls der Kunde offene Zahlungen oder sogar Betreibungen beim aktuellen Versicherer hat, wird er keinen Versicherungswechsel vornehmen können, solange diese Zahlungen nicht beglichen sind!
Wer mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem einzelnen Arbeitsgeber angestellt ist, wird von diesem automatisch gegen Betriebs –und Nichtbetriebsunfall versichert (BU und NBU)und kann die Grundversicherung KVG ohne Unfall abschliessen. Dies führt je nach Krankenkasse zu einem Prämienrabatt bis zu 10%. Sobald der Kunde nicht mehr durch den Arbeitgeber oder RAV gegen Unfall versichert ist, muss der Kunde dies seiner Krankenkasse melden. Die Unfalldeckung nach KVG tritt dann wieder in Kraft. Die UVG-Versicherung deckt die Heilungskosten sowohl bei Berufs- als auch bei Nichtberufsunfällen, d.h. bei Unfällen in der Freizeit. ...während des Militärdienstes Versicherte, die an mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen Militärdienst leisten, können die Grundversicherung gegen einen entsprechenden Nachweis während der Dienstzeit sistieren. Der Nachweis muss nach dem Dienst bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die Versicherten erhalten dann eine Rückerstattung.
Vor allem in städtischen Regionen wird häufig das HMO-Modell angeboten. Mit diesem Modell können Sie bis zu 25% sparen. Andere alternative Versicherungsmodelle sind das Hausarzt-, das Telmed-Modell und andere Modelle. Klären Sie ab, ob Ihre Krankenkasse eines dieser Versicherungsmodelle in Ihrer Region anbietet.
TIPP 2: WahlfranchisenWer eine höhere Franchise wählt, beteiligt sich stärker an den Kosten bei Krankheit und/oder Unfall. Andererseits
können so aber auch substanzielle Prämieneinsparungen realisiert werden. Den Krankenkassen steht es frei, folgende
Franchisen zur Verfügung zu stellen:
Erwachsene: CHF 300, 500, 1000, 1500, 2000, 2500
Kinder: CHF 0,
100, 200, 300, 400, 500, 600
Bevor man sich für eine höhere Franchise entscheidet, sollte man sich der
finanziellen Risiken im Fall einer schweren Krankheit bewusst sein. Der optimierte F ranchisenrechner hilft
Ihnen bei dieser Entscheidung.
Die Leistungen für die Grundversicherung sind klar definiert und bei jeder Krankenkasse gleich. Es gibt folglich wenig Gründe, weshalb man für die Grundversicherung nicht zur billigsten Krankenkasse wechseln sollte. Jede Krankenkasse muss Sie als Mitglied in die Grundversicherung aufnehmen. Die Dienstleistungsqualität der Krankenkassen widerspiegelt sich in den angezeigten Comparis-Points. Diese kommen aufgrund der jährlich bei den Versicherten durchgeführten Umfrage zustande.
TIPP 4: Die Spitaldeckung kann auf den Wohnkanton beschränkt werden, d.h. auf die Grundversicherung nach KVGBesonders für die Einwohner grosser Kantone mit einem entsprechend grossen und umfassenden medizinischen Dienstleistungsangebot kann sich diese Einschränkung lohnen. Kommt es zu einer Notfallbehandlung ausserhalb des Wohnkantons, werden die Spitaltaxen von der Kasse übernommen. Übrigens: Die Grundversicherung reicht als Deckungsvariante allgemeiner Klasse weltweit (Ausnahme in folgenden Ländern möglich: USA, Kanada, Australien, Japan), denn bei notfallmässigen Behandlungen im Ausland ist maximal der doppelte Betrag gedeckt, den die gleiche Behandlung in der Schweiz gekostet hätte.
TIPP 5: Die Krankenversicherung ohne Unfalldeckung abschliessen und Prämien sparen.Wer mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem einzelnen Arbeitgeber angestellt ist, wird von diesem automatisch gegen Unfall versichert (UVG-versichert) und kann die Krankenversicherung bedenkenlos ohne Unfalldeckung abschliessen. Dies führt je nach Krankenkasse zu einem Prämienrabatt von bis zu 10%. Sobald Sie nicht mehr durch den Arbeitgeber gegen Unfall versichert sind, müssen Sie dies Ihrer Krankenkasse melden. Die Unfalldeckung nach KVG tritt dann in Kraft, was eine Prämienerhöhung zur Folge hat. Die UVG-Versicherung deckt die Heilungskosten sowohl bei Berufs- als auch bei Nichtberufsunfällen, d.h. bei Unfällen in der Freizeit. Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist von der SUVA gegen Unfall versichert. Übrigens: Die Unfall-Versicherung nach UVG bietet einen weitaus besseren Schutz als die Unfall-Versicherung nach KVG. Die UVG-Versicherten müssen sich weder mit einer Franchise noch mit einem Selbstbehalt an den Heilungskosten beteiligen. Ausserdem sieht das UVG bei schlimmen Unfällen weitere Leistungen wie Taggelder, Renten oder Entschädigungen vor.
TIPP 6: Die Grundversicherung während des Militärdienstes sistierenVersicherte, die an mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen Militärdienst leisten, können die Grundversicherung gegen einen entsprechenden Nachweis während der Dienstzeit sistieren. Der Nachweis muss nach dem Dienst bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die Versicherten erhalten dann eine Prämienrückerstattung.
Versicherte, deren steuerbares jährliches Einkommen eine bestimmte Höhe nicht übersteigt (je nach Kanton und Zivilstand verschieden), haben Anspruch auf eine Verbilligung ihrer Krankenkassen-Prämien (individuelle Prämienverbilligung/IPV)
Kanton | Adresse | Telefon | Fax | Internet / E-Mail |
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AG | SVA Aargau Prämienverbilligung Kyburgerstrasse 15 5001 Aarau | 062 836 81 81 | 062 836 83 99 | Internet |
AL | Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I. Rh. AI Poststrasse 9 9050 Appenzell | 071 788 18 30 | 071 788 18 40 | E-mail Internet |
AR | Ausgleichskasse des Kantons Appenzell AR Kasernenstrasse 4 Postfach 9102 Herisau 2 | 071 354 51 51 | 071 354 51 52 | E-mail Internet |
BE | Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium Forelstrasse 1 3072 Ostermundigen | 0844 800 884 | 031 633 77 01 | E-mail Internet |
BL | Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft Hauptstrasse 34 Postfach 4102 Binningen 1 | 071 354 51 51 | 071 354 51 52 | E-mail Internet |
BS | Ausgleichskasse des Kantons Freiburg Abteilung Prämienverbilligung Postfach 1, Impasse de la Colline 1762 Givisiez | 026 305 52 52 | 026 305 52 62 | E-mail Internet |
GE | Service de l'assurance-maladie Route de Frontenex 62 1207 Genève | 022 546 19 00 | 022 546 19 19 | E-mail Internet |
GL | Kantonale Ausgleichskasse Glarus Burgstr. 6 8750 Glarus | 055 648 11 11 | 055 648 11 99 | E-mail Internet |
GR | Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Ottostrasse 24 7000 Chur | 081 257 41 11 | 081 257 42 22 | E-mail Internet |
JU | Caisse de compensation du canton du Jura Rue Bel-Air 3 Case postale 368 2350 Saignelégier | 032 952 11 11 | 032 952 11 01 | E-mail Internet |
LU | Ausgleichskasse Luzern Würzenbachstrasse 8 Postfach 6000 Luzern 15 | 041 375 05 05 | 041 375 05 00 | Internet |
NE | Service de l'assurance-maladie Case postale 716 Espace de l'Europe 2 2002 Neuchâtel | 032 889 66 30 | 032 889 60 92 | E-mail Internet |
NW | Ausgleichskasse Nidwalden Stansstaderstrasse 54 6371 Stans | 041 618 51 00 | 041 618 51 01 | E-mail Internet |
OW | Kantonale Steuerverwaltung St. Antonistrasse 4 ostfach 1564 6060 Sarnen | 041 666 62 22 | - | E-mail Internet |
SG | SVA St. Gallen Brauerstrasse 54 9016 St. Gallen | 071 282 66 33 | 071 282 69 10 | E-mail Internet |
SH | Sozialversicherungsamt Schaffhausen Oberstadt 9 8200 Schaffhausen | 052 632 61 11 | 052 632 61 99 | E-mail Internet |
SO | Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Postfach 116 4501 Solothurn | 032 686 22 00 | - | E-mail Internet |
SZ | Ausgleichskasse Schwyz Abteilung übertragbare Aufgaben Rubiswilstrasse 8 Postfach 53 6431 Schwyz | 041 819 04 25 | 041 819 05 25 | Internet |
TG | Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau St. Gallerstr. 13 Postfach 8501 Frauenfeld | 052 724 71 71 | 052 724 72 72 | Internet |
TI | Ufficio dell'assicurazione malattia Via Ghiringhelli 15a 6500 Bellinzona | 091 821 91 11 | 091 821 92 99 | E-mail Internet |
UR | Ausgleichskasse Uri, IV-Stelle Uri Dätwylerstr.11 Postfach 11 6460 Altdorf | 041 874 50 10 | 041 874 50 15 | E-mail Internet |
VD | Organe cantonal de contrôle de l'assurance- maladie et accidents Ch. de Mornex 40 1014 Lausanne | 021 557 47 47 | 021 557 47 50 | E-mail Internet |
VS | Ausgleichskasse des Kantons Wallis Abteilung Zulagen Av. Pratifori 22 1950 Sion | 027 324 91 11 | 027 324 91 12 | E-mail Internet |
ZG | Ausgleichskasse Zug Baarerstrasse 11 Postfach 4032 6304 Zug | 041 560 47 00 | 041 560 47 47 | Internet |
ZH | Kontaktstelle für die Landgemeinden: Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich Röntgenstrasse 17 Postfach 8087 Zürich | 044 448 50 00 | 041 560 47 47 | E-mail Internet |
- | Kontaktstelle für die Stadt Zürich: Städtische Gesundheitsdienste Walchestrasse 31 8021 Zürich | 044 412 11 11 | 044 412 23 93 | E-mail Internet |